Taschenrechner und Geldscheine vor Hausbaustelle

Eigenheimfinanzierung mit Zuschüssen – diese Angebote sollten Bauherren kennen

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Die Niedrigzinspolitik erleichtert die Finanzierung eines Eigenheims. Der geringe Zinssatz bei der Aufnahme von Krediten wirkt sich deutlich auf die monatliche Ratenzahlung und den zurückzuerstattenden Gesamtbetrag aus. Trotzdem geht es beim Bau einer Immobilie noch immer um viel Geld. Interessant sind daher insbesondere Eigenheimfinanzierungen mit Zuschüssen. Ein vielfältiges Angebot steht zur Verfügung – es ist nicht ganz einfach, sich in dem Dschungel der Möglichkeiten zurechtzufinden. Um die attraktivsten Offerten für sich selbst herauszukristallisieren, kann ein Online-Vergleich hilfreich sein. Wir haben Ihnen einige interessante Optionen zusammengestellt.

Kreditanstalt für Wiederaufbau

Zu den bekanntesten staatlichen Förderern zählt die Kreditanstalt für Wiederaufbau, kurz: KfW Bank. Sie bietet niedrigere Zinsen als andere Finanzinstitute und bezuschusst Bauherren beim Kauf, der Sanierung oder Bau eines energiesparenden Eigenheims. Zu den Vorteilen gehören:

  • tilgungsfreie Jahre
  • geringere Zinsen
  • staatliche Zuschüsse bei der Altbausanierung

Dies bedeutet: Zum einen können Kunden entlastende Zuschüsse erhalten, deren Rückzahlung nicht erforderlich ist. Zum anderen wird diese durch Tilgungsfreiheit in den ersten Jahren erleichtert. Darüber hinaus stehen zinsvergünstigte Darlehen zur Verfügung.

Riester-Förderung nutzen

Wohn-Riester gilt als Klassiker unter den Finanzierungsmöglichkeiten eines Eigenheims. Das Prinzip stellt sich wie folgt dar:

In den Wohn-Riester-Vertrag fließt ein Teil des Einkommens ein. Der Staat stellt dafür Zuschüsse zur Verfügung.

Außerdem lassen sich die eingezahlten Gelder als Sonderausgaben beim Finanzamt geltend machen. Grundvoraussetzung ist, dass sie in eine Immobilie investiert werden. Dies kann beispielsweise durch eine direkte Einzahlung in einen Bausparvertrag erfolgen. Lohnenswert ist die Alternative vor allem für Gutverdiener sowie Familien mit Kindern. Weitere Informationen finden sich unter anderem unter www.ftd.de. Zu den Merkmalen des Wohn-Riesters zählen:

  • der jährliche Zuschuss ist an bestimmte Größen gekoppelt
  • eine schnellere Rückzahlung der Schulden ist durch die Bezuschussung möglich
  • die Immobilie muss selbst genutzt werden
  • tritt der Bauherr ins Rentenalter ein, aber spätestens mit 68 Jahren, muss Schuldenfreiheit bestehen

Wohnraumförderung für einkommensschwächere Familien

Zinsgünstige Darlehen, vergünstigtes Bauland und finanzielle Zuschüsse für Neubauten werden staatlich durch das Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) gefördert. Ausnahmslos Haushalte mit einem verhältnismäßig geringen Einkommen erhalten die Förderung. Jedoch gilt auch in diesem Fall: Ausreichende Eigenmittel müssen vorhanden sein. Je nach Bundesland und Förderprogramm bewegen sich diese zwischen 15 und 25 Prozent der Gesamtkosten für den Bau einer Immobilie. Teilweise ist es außerdem möglich, Sachleistungen wie Baustoffe oder Mitarbeit bei der Errichtung einzubringen bzw. zu leisten. Diese werden unter Umständen als Eigenmittel akzeptiert. Die jährlichen Einkommensgrenzen nach dem Wohnraumförderungsgesetz gestalten sich wie folgt:

  • Einpersonenhaushalt – 12.000 Euro
  • Zweipersonenhaushalt – 18.000 Euro
  • jede weitere Person eines Haushalts – plus 4.100 Euro

Familienförderung: Baukindergeld

Seit dem 18. September 2018 gibt es das sogenannte Baukindergeld. Es wird ebenfalls von der Kreditanstalt für Wiederaufbau angeboten. Hierbei geht es um:

  • einen staatlichen, nicht zurückzahlbaren Zuschuss;
  • Familien mit mindestens einem Kind erhalten die Förderung zum Erwerb oder den Bau einer Immobilie, die einziges Wohneigentum darstellt;
  • das Jahreseinkommen der Familie darf nicht mehr als 75.000 Euro betragen, pro Kind gilt ein Freibetrag von 15.000 Euro jährlich;
  • der Zeitraum für die Zahlung des Baukindergeldes beträgt zehn Jahre.

Zur Berechnung des Einkommens werden das zweite und dritte Kalenderjahr vor Antragstellung herangezogen. Beim Immobilienkauf muss die Vertragsunterzeichnung zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2020 erfolgt sein. Im Fall eines Neubaus zählt der Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung. Je nach Kinderanzahl erhalten Familien einen jährlichen bzw. zehnjährigen Zuschuss von:

  • mit einem Kind – 1.200 Euro / 12.000 Euro
  • mit zwei Kindern – 2.400 Euro / 24.000 Euro
  • mit drei Kindern – 3.600 Euro / 36.000 Euro
  • mit vier Kindern – 4.800 Euro / 48.000 Euro
  • mit fünf Kindern – 6.000 Euro / 60.000 Euro

Förderungen durch Länder und Kommunen für das Eigenheim

Es gibt einige Förderbanken auf Landesebene, die mit Zuschüssen und günstigen Darlehen den Bau oder Kauf einer Immobilie unterstützen. Die Voraussetzungen präsentieren sich je nach Bundesland unterschiedlich. In der Regel ist ein Antrag auf Förderung beim zuständigen Landratsamt zu stellen. Für kreisfreie Städte sind die jeweiligen Referate der richtige Ansprechpartner.

Ähnliche Fördermöglichkeiten bieten auch unzählige Kommunen an. Bestenfalls informieren sich zukünftige Bauherren oder Käufer bei der kommunalen Behörde vor Ort.

Hilfe für den Hausbau durch Fördermittel der Kirche

Die Kirche zahlt zwar keine Zuschüsse aus, steht jedoch Familien gleichfalls beim Hausbau und der Baufinanzierung zur Seite. Sowohl evangelische als auch katholische Glaubensgemeinschaften vergeben Grundstücke mit Erbbaurecht. Eine Art Bezuschussung ist indirekt gegeben – der Baugrund wird umsonst zur Verfügung gestellt. Dadurch sinken die Gesamtkosten für die Errichtung einer Immobilie um einen relativ hohen Betrag.

Tipps zur Inanspruchnahme des Erbbaurechts

  1. Bestenfalls wird eine lange Laufzeit von mindestens 80 Jahren vereinbart. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Vertrag vor der Lebenszeit ausläuft und infolge eine neue Vereinbarung mit höheren Zinsen abgeschlossen werden muss.
  2. Es empfiehlt sich, die Einräumung eines Vorkaufsrechts in den Vertrag aufzunehmen. Denn der Erbbaurechtsnehmer hat bei einem Verkauf des Grundstücks ansonsten keinen Rechtsanspruch.
  3. Die Vereinbarung einer Ankaufspflicht sollte hingegen vermieden werden.
  4. Der Erbbaurechtgeber besitzt beim Hausverkauf ein Vorkaufsrecht. Deshalb sollte schriftlich vereinbart werden, dass für diesen die gleichen Konditionen wie für einen anderen Käufer gelten.
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